Satzung des Fördervereins Weinbergschule Hochheim e.V.

Satzung des Fördervereins
Satzung des Fördervereins Weinbergschule[...]
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§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Förderverein der Weinbergschule in Hochheim/M.“, nachfolgend als Verein bezeichnet.
  2. Der Verein soll alsbald in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung wird dem Vereinsnamen gemäß Absatz 1 der Zusatz “e.V.“ (eingetragener Verein) hinzugefügt.
  3. Sitz des Vereins ist Hochheim am Main.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung insbesondere durch materielle, finanzielle und persönliche Unterstützung der Weinbergschule.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der Werbung für die Schule dienen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( 51 if. AO.)
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein betätigt sich nicht parteipolitisch, gewerkschaftlich oder religiös.
  8. Der Verein pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Schule und den Verein in besonderer Weise fördernden Mitgliedern.

§ 3 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben, sofern nicht der Vorstand dieser Beitrittserklärung innerhalb von vier Wochen widerspricht.
  3. Die Beitrittserklärung natürlicher Personen soll den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Beitretenden enthalten. Sie muss unterschrieben sein. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
    Der Beitrittserklärung juristischer Personen ist ein Nachweis bezüglich der gesetzlichen Vertreter beizufügen, aus dem insbesondere auch deren Namen und Vornamen ersichtlich sind.
  4. Durch die Abgabe der unterschriebenen Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an.
  5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch deren Auflösung), Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  7. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
  8. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Vorstands, der dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden muss, kann innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung eingelegt werden. Der Vorstand hat binnen eines Monats abschließend über den Ausschluss zu entscheiden.
  9. Adressänderungen sowie Änderungen der Bankverbindung des Mitgliedes sind umgehend dem Vorstand des Vereins bekannt zugeben. Kosten für Rücklastschriften gehen zu Lasten des Mitgliedes.

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründungsversammlung und endet am 31. Dezember 2002.

§ 5 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks erhält der Verein durch
    • Mitgliedsbeiträge
    • Spenden
    • Erlöse aus Veranstaltungen und sonstigen Aktionen.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig.
  4. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können Sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
  5. Ehrenmitglieder sind von den Pflichten der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung hierfür nichts anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal zu berufen.
  3. Sie ist ferner zu berufen, wenn die Berufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  4. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in den Lokalzeitungen erfolgen. Hierüber beschließt der Vorstand.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, dessen Vertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die natürliche Personen sind, und das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie die durch entsprechenden Nachweis ausgewiesenen gesetzlichen Vertreter der juristischen Personen, die Vereinsmitglieder sind.
  6. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden.
  9. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Jedem Mitglied ist die Einsichtnahme in die Protokolle der Mitgliederversammlung gestattet.
  10. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und jeweils für ein Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

§ 8 Vorstand

  1. Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres sein.
  2. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden,
    • dem Schriftführer,
    • dem Schatzmeister &
    • einem Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit
  3. Dem erweiterten Vorstand gehört, ohne dass es einer Wahl durch die Mitgliederversammlung bedarf, weiterhin der Schulleiter der Schule an. Im Falle seiner Verhinderung wird er von seinem Stellvertreter oder von einem Beauftragten, der dem Lehrer- kollegium der Schule angehören muss, vertreten. Diese Personen sind nicht Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB nach Absatz 2.
  4. Der Verein wird nach außen jeweils von zwei Mitgliedern des Vorstands gemeinsam vertreten.
  5. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
    5. Beschlussfassung über die Verwendung von Mitteln i. 5. d. §2 der Satzung.
    6. Öffentlichkeitsarbeit
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung nicht entgegenstehen darf.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der 1. Vorstand (Gründungsvorstand) ist gewählt für die Zeit bis zur ersten Mitgliederversammlung.
    Aus Gründen der Gewährleistung der Kontinuität der Arbeit des Vorstandes werden (nur) für die 1. Wahlperiode der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und das Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister für jeweils 1 Jahr gewählt.
    Im Anschluss an diese jeweiligen 1. Wahlperioden werden danach sämtliche Vorstandsmitglieder in ihren Ämtern für jeweils 2 Jahre gewählt, so dass eine etwaige komplette Neubesetzung der Mitglieder des Vorstandes bei den jeweiligen Wahlen durch die Mitgliederversammlung ausscheidet.
    Wiederwahl ist möglich. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen. Diese Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so muss innerhalb eines Monats mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung entscheidet.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Weinbergschule bzw. an die Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Unterhaltung der Weinbergschule verpflichtet ist. Sie hat das angefallene Vermögen ausschließlich für die geförderte Weinbergschule zu verwenden.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins ihre Mitgliedsbeiträge oder außerplanmäßigen Zuwendungen oder sonstige Vermögensgegenstände nicht zurück.

§ 11 Inkrafttreten

Die Gründungsmitglieder haben am 04. November 2002 in Hochheim/M. den Verein errichtet, die Satzung beschlossen und wie folgt unterzeichnet:

Stefan Mötz
Uwe Weilbächer
Wolfgang Kaupe
Peter Stühlinger
Dorothee Munck
Thomas Döring
Ellen Baumgarten
Ingo Ganz
Svenia Bormuth
Dr. Peter Wagner
Hans Josef Reisz

Bernd Hientzsch

Gabriele Schindler
Gert D. Schneider
Karin Hartmann
Claudia Rink
Katherine Braun
Stefan Fuhrmann
Gisela Rockstein
Sonja Hilgers
Martina Eiffinger

 

Weinbergschule

Kirchstr. 42
65239 Hochheim am Main

 

Schulleiterin

Heike Scherf

 

Sekretariat:

Daniela Gerken

 

Telefon

+49 6146 8282460

+49 6146 8282469

(mit Anrufbeantworter)

 

Fax

+49 6146 8282466

 

Mail

poststelle@weinberg.hochheim.
schulverwaltung.hessen.de

 

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Sekretariatszeiten:

Mo - Fr   7:00 - 13:00 Uhr


Datenschutzbeauftrage:

Frau Irene Seidel                                   

Schulkindbetreuung:

Darko Sergievski

06146 8282472

weinberg@betreuung-mtk.org

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